Kirchenrechtliche Fragen


Durch Konkordate und ähnliches ist es z. B. den christlichen Kirchen gestattet sich selbst zu organisieren und sich kraft eigener Autonomie eine interne Rechtsordnung zu geben. Zu denken ist z. B. an Ordensregeln, an Wahl und Weihe von Bischöfen usw. Diese internen Regelungen stehen mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung. Es handelt sich um Regelungen, die nur für im Dienst der Kirchen stehende Personen gelten.

Aber auch „einfache Gläubige“ sind betroffen.

Ein Beispiel:

Die katholische Kirche kennt Sakramente. Dazu gehören die Ehe und deren Unauflöslichkeit. Eine Ehescheidung durch ein Zivilgericht beendet nur die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe, nicht aber eine kirchlich als Sakrament geschlossene Ehe. Hier greift katholisches Kirchenrecht. Will jemand erneut kirchlich heiraten, muß die frühere, kirchlich geschlossene Ehe zuvor für nichtig erklärt werden. Dies geschieht in einem kirchenrechtlichen Verfahren. Spätestens hier beginnt die anwaltliche Tätigkeit. Diese Verfahren sind nicht selten. Sie sind relativ häufig erfolgreich.

Ein weiteres Beispiel:

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber eine Kirche ist, gelten Besonderheiten. Auch hier ist der Rechtsanwalt gefragt.