Banken und Versicherungen …

… sind nicht immer entgegenkommend, wenn es darum geht, Schäden abzuwickeln oder gar Schadensersatzleistungen zu erbringen. Ein Wust von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ähnlichem macht den Geschädigten das Leben schwer. Bei Verkehrsunfällen sind die Anwaltskosten meistens Teil des zu ersetzenden Schadens.

Auch wenn es darum geht, die Geschäftspraktiken der Banken zu durchschauen, ist der Rechtsanwalt der gesetzlich berufene Berater. Schließlich ist er derjenige, der den Prozess führt, wenn „etwas schief geht“. Soweit muss es nicht kommen.

Sogenannte Finanzdienstleister und Banken werden wo immer möglich „Produkte“ empfehlen, an denen sie mit Sicherheit gut verdienen, sei es an Provisionen, sei es an Gebühren. Die Residenzen der Banken und Finanzdienstleister werden mit Gebühren und Provisionen der Kunden bezahlt.

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Vertrauen ist gut, Beratung ist besser.

Der Rechtsanwalt ist kein Finanzberater. Er weist auf die oft negativen Folgen bestimmter Anlagemodelle hin und warnt vor diesen Folgen. Er ist unabhängig und nur dem Wohl des Mandanten verpflichtet. Wenn der Mandant sich nach Beratung für oder gegen eine bestimmte Vermögensanlage entscheidet, weiß er worauf er sich einläßt. Der Rechtsanwalt verkauft oder vermittelt keine Anlagen. Er bekommt keine Provision. Der Rechtsanwalt hat insbesondere kein Interesse daran und wird sich hüten, eine bestimmte Anlageform zu empfehlen. Er kann dem Ratsuchenden „nur“ die unterschiedlich hohen Risiken verschiedener oft undurchsichtiger Anlageformen deutlich machen. Das Beratungshonorar ist in jedem Fall geringer als der oft hohe Schaden durch eine meist absehbar falsche Anlageentscheidung.

Nicht selten sind Rechtsanwälte daher als Nachlaßverwalter, Vermögensverwalter oder als Testamentsvollstrecker tätig.