Disziplinarrecht

Beamte, Richter und Soldaten sind Staatsdiener im engeren Sinne und unterliegen daher einem „besonderen Gewaltverhältnis“. Anders als bei einem Arbeitsvertrag sind sie hoheitlichen staatlichen Vorschriften unterworfen. Verstoßen sie gegen diese vielfältigen Vorschriften in erheblicher Weise, können sie disziplinar belangt werden. Disziplinarmaßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst und zur Aberkennung der Ruhestandsbezüge.

Ein Disziplinarverfahren kann eingeleitet werden ohne daß eine Straftat vorliegt. Wird einem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen, führt dies in der Regel auch zu einem Disziplinarverfahren. Strafverfahren und Disziplinarverfahren sind voneinander unabhängig, haben aber viele Berührungspunkte. Sie unterliegen verschiedenen Verfahrensvorschriften und Zuständigkeiten. Es ist also angeraten, möglichst früh den Beistand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu suchen, der sich sowohl im Disziplinarrecht wie im Strafrecht auskennt.